Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

2021 
Die Regelungen des § 11 zielen darauf ab, die auf der Baustelle Beschaftigten und die Allgemeinheit vor Gefahren und unzumutbaren Belastigungen zu schutzen, die von Baustellen ausgehen. Ferner enthalt § 11 Bestimmungen uber die Abgrenzung der Baustelle und deren Kennzeichnung, das erforderliche Bauschild und den Schutz erhaltenswerter Bepflanzungen. Die Sonderregelung des Abs. 1 Satz 2 (alt), nach der fur Baubuden und Baustelleneinrichtungen die gebaudebezogenen Anforderungen der BauO keine Anwendung fanden, wurde mit dem 3. AndG gestrichen, wodurch § 11 nun auch der Musterbauordnung entspricht. Die Regelung ist entbehrlich, weil es sich bei Baubuden und Baustelleneinrichtungen nicht um dauerhaft genutzte Gebaude mit Aufenthaltsraumen handelt und sich die betrieblichen Sicherheitsanforderungen einer Baustelle aus der Verordnung uber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geandert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) ergeben. Baustellenburos, die dauerhaft besetzt sind, mussen grundsatzlich die Brandschutzanforderungen der BauO Bln einhalten. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 13a sind Baustelleneinrichtungen einschlieslich der Lagerhallen, Schutzhallen, nicht dem Wohnen dienenden Unterkunften und Baustellenburos verfahrensfrei. § 76 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass Baustelleneinrichtungen keine Fliegenden Bauten sind.
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