Missbrauchskontrolle und sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

2014 
Eine weitere Kernvorschrift des Kartellrechts ist das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Dabei geht es nicht um wettbewerbsbeschrankende Vereinbarungen, sondern um einseitige Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen. Um die Marktbeherrschung festzustellen, muss zunachst einmal eine Abgrenzung des relevanten Markts vorgenommen werden. Aufgrund dieser Marktabgrenzung ist das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung zu prufen. Dabei spielt der Marktanteil eines Unternehmens nach wie vor eine herausragende Rolle. Nach den Vermutungsregeln im deutschen Recht wird eine marktbeherrschende Stellung bei einem Marktanteil von mindestens 40 Prozent angenommen.
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