Bodenschutzrechtliche Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren

2005 
Seit langerem ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, 1 ob und in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter wegen Gefahren, die von Massegegenstanden ausgehen, ordnungsrechtlich haftet. In zwei aktuellen Urteilen hat das BVerwG eine Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters grundsatzlich anerkannt. Insbesondere durch Freigabe von Massegegenstanden kann sich der Insolvenzverwalter aber von der ordnungsrechtlichen Haftung befreien.
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