Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung

2020 
Dieses Kapitel befasst sich mit den im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) geregelten Vorgaben zur arztlichen Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung. Soll die arztliche Schweigepflicht durchbrochen werden, so bedarf es dafur eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Im Falle von Kindesmisshandlungen gibt es dazu Vorgaben im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Danach ist die Information des Jugendamtes durch behandelnde Arzte bei Verdacht auf Kindesmisshandlung moglich. Unabhangig davon kann nach mehrheitlich vertretener Auffassung im Einzelfall auch eine direkte Information der Polizei bzw. der Ermittlungsbehorden erfolgen. Vorrangig soll jedoch das Jugendamt entscheiden, ob die Strafverfolgungsbehorden informiert werden.
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