Fortentwicklung des Rechts der Autobahnmaut durch das Erste Gesetz zur Aenderung des Bundesfernstrassenmautgesetzes

2014 
Das am 27.07.2013 inkraft getretene Erste Gesetz zur Aenderung des Bundesfernstrassenmautgesetzes (1. BFStrMG-AendG vom 23.07.2013, Bundesgesetzblatt (BGBl) I, 2550) verdient aus dreierlei Gruenden Beachtung: Es enthaelt die Umsetzung der Aenderungsrichtlinie 2011/76/EU zur Wegekostenrichtlinie, es bestaetigt, praezisiert und erweitert den Rechtsrahmen fuer die Mauterhebung und es erlaubt schliesslich einen vorsichtigen Ausblick auf die anstehenden gesetzgeberischen Entwicklungen bei der Maut. Die Richtlinie 2011/76/EU hat den durch die Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG gezogenen Rahmen erweitert. Die Mitgliedsstaaten koennen noch staerker ueber "Preissignale" Anreize zur "Verhaltensoptimierung" setzen. Gedacht ist an eine staerkere Anlastung externer Kosten, insbesondere von Verkehrsstaukosten und Kosten von Laerm- und Luftverschmutzung, mittels einer Ausdifferenzierung der Mautsaetze und Aufschlaegen zur Maut (Artikel 7 f, 7 g III Richtlinie 2011/76/EU). Der Bundesgesetzgeber hat von diesen Moeglichkeiten im 1. BFStrMG-AendG keinen Gebrauch gemacht. Die in Anlage 1 zum BFStrMG geregelten Mautsaetze (Paragraf 3 III BFStrMG) sind unveraendert geblieben. Sie sind weiterhin nur nach den herkoemmlichen zwei Achsklassen (bis zu drei Achsen; vier und mehr Achsen) und vier Emissionsklassen (Paragraf 48 Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) gestaffelt. Ihre zeitliche oder oertliche Differenzierung unterblieb. Das ist Folge des derzeitigen dualen Mauterhebungssystems, in dem die Maut nicht nur durch Einsatz eines Fahrzeuggeraets (On-Board-Unit), sondern auch am Zahlstellenterminal oder durch Interneteinbuchung entrichtet werden kann (Paragrafen 4-6 Lkw-MautV (Mautverordnung)). Die fuer eine Anlastung von Laermkosten erforderliche zeitliche und oertliche Staffelung der Mautsaetze verlangt, dass sich die Fahrten aller Lkw abschnitts- und zeitgenau festlegen lassen. Das ist bei Buchung einer Fahrt im Internet oder am Zahlstellenterminal nur eingeschraenkt moeglich, da es mit den Anforderungen des Transportgewerbes an eine flexible Fahrtgestaltung kollidiert. (A)
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