Unternehmensinterne Aufteilung einer Geldbuße der Kommission: Zugleich Anmerkung zu BGH, Urt. v. 18.11.2014, KZR 15/12 - Calciumcarbid-Kartell II (WuW EU-R 4559, in diesem Heft)

2015 
Verhangt die Europaische Kommission eine Geldbuse gegen mehrere Gesellschaften, die wahrend des Kartellverstoses zu ein und demselben Unternehmen gehorten, haften diese fur die Geldbuse gesamtschuldnerisch. Der BGH hat nun mit seinem Urteil Calciumcarbid II erstmals die Kriterien und Umstande festgelegt, nach denen die internen Haftungsanteile zu bestimmen sind. Er hat Pauschallosungen wie einer generellen Alleinhaftung der Obergesellschaft oder einer Haftung nach Kopfteilen eine klare Absage erteilt und sich fur eine Bestimmung der Haftungsanteile im Einzelfall ausgesprochen. In der Urteilsbesprechung sollen die vom BGH genannten Kriterien einer kritischen Wurdigung unterzogen und Auslegungshilfen fur deren Anwendung in der Praxis gegeben werden
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