Zugang einer Willenserklärung per E-Mail, trotz Hinweis auf bevorstehenden Betriebsurlaub

2020 
Ein Erklarender, der trotz Hinweis auf einen bevorstehenden Betriebsurlaub eine rechtsgeschaftliche Erklarung per E-Mail an den Empfanger richtet, kann nicht davon ausgehen, dass die Erklarung in diesem Zeitraum abgerufen wird. Der Zugang ist daher bei Einlangen wahrend der Zeit einer angekundigten Abwesenheit erst mit dem Beginn des nachsten Werktags anzunehmen. Die Auffassung, jeder Unternehmer ware dazu verpflichtet, auch bei einem Betriebsurlaub ununterbrochen empfangsbereit zu sein und an das Unternehmen gerichtete E-Mails standig abzurufen, wurde die Sorgfaltsanforderungen uberspannen.
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