Zur Problematik der Beurteilung des Invaliditätsgrades bei Aphakie

1979 
Fur die Beurteilung des Invaliditatsgrades bei Aphakie in der privaten Unfallversicherung ist es von grundsatzlicher Bedeutung, ob man den korrigierten oder unkorrigierten Visus zugrunde legt (Tabelle 1). Bei einem mit 1 Million DM versicherten Invaliditatsfall betragt der anteilige Verlust eines Auges bekanntlich 30%. Bei einer einseitigen traumatischen Aphakie kann der Visus ohne optische Korrektur oftmals nicht mehr als 1/50 betragen. Mit optimaler kontakt-optischer Korrektur kann durchaus ein Visus von 10/10 erreicht werden. Legt man bei der Beurteilung des Invaliditatsgrades im einen Fall den unkorrigierten Visus zugrunde, so betruge die Entschadigungssumme entsprechend 300 000 DM. Geht man dagegen vom korrigierten Visus aus, entfallt eine Entschadigungspflicht (s. auch Tabelle 2). Differierende Ansichten hieruber erklaren sich aus der Ansicht einzelner Autoren, das das optische Hilfsmittel zumutbar sei. Es mus jedoch darauf hingewiesen werden, das die Beurteilungsgrundlage der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) allein auf die Gebrauchsunfahigkeit des verletzten Auges bei der Schadenermittlung abgestellt ist, wobei augenseitig der Begriff „Gebrauchsfahigkeit“ mit Sehkraft gleichzusetzen ist. Die Sehkraft eines linsenlosen Auges ergibt sich zwar nur im Zusammenhang mit einer optischen Versorgung durch Starglas oder Kontaktlinse. Diese Tatsache kann aber dem so geschadigten Versicherten nicht in nachteiliger Weise angerechnet werden.
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