FAHRUNSICHERHEIT NACH HASCHISCHKONSUM

1991 
Haschisch gehoert zwar grundsaetzlich zu den berauschenden Mitteln im Sinne des Paragraphen 316 Strafgesetzbuch. Da es jedoch derzeit keine Moeglichkeit gibt, einen dem Alkoholgenuss vergleichbaren Grenzwert festzulegen, kann die durch Haschisch bedingte Fahruntuechtigkeit nur im Einzelfall festgestellt werden. Das stoesst auf praktische und methodische Schwierigkeiten. Es kommt daher in diesen Faellen zu Freispruechen, weil selbst die relative Fahruntuechtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher in der Regel nur durch die Verwaltungsbehoerde erfolgen, die jedoch erst mit erheblicher Verzoegerung taetig werden kann.Staatsanwaltschaften und Gerichte kommen insoweit ihrer Mitteilungspflicht vielfach nicht gehoerig nach. Es wird angeregt, durch eine Gesetzesaenderung das Fuehren eines Kraftfahrzeugs unter Rauschgifteinfluss auch fuer den Fall unter Strafe zu stellen, dass die relative Fahrtauglichkeit nicht nachzuweisen ist.
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