language-icon Old Web
English
Sign In

ABSENKUNG DER PROMILLEGRENZE

1996 
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die 0,8-Promille-Grenze des Paragraphen 24 a StVG nicht abzusenken, obgleich der Gefahrengrenzwert nach dem gegenwaertigen Stand der medizinischen Wissenschaft schon mit 0,4 Promille begruendbar ist, laeuft der bisherigen Tendenz entgegen, Alkohol am Steuer ausnahmslos zu bekaempfen. Sie ist mit dem von dem Gesetzgeber zur Entscheidung herangezogenen Prinzip "ultima ratio" nicht begruendbar, sondern deutet eine Entwicklung an, wonach sachdienlichkeitsorientierte Erwaegungen nicht mehr nur zum Schutze der Buerger eingesetzt werden. Hierin ist eine Fortsetzung der bisherigen Entwicklung der Promille-Grenzen und der Intentionen in dieser Entwicklung zu sehen, Alkoholdelikte bloss zweckgerichtet, das heisst auf ihre Verurteilungssicherheit hin auszulegen. Theoretische Grundlage der von diesem Verfahren beherrschten Erwaegungen ist die Oekonomische Analyse des Rechts. Da sie keine weiteren Begrenzungen staatlicher Macht kennt ausser die der Effektivitaet, Rationalitaet und ihrem maximalen Nutzen unter gesamtpolitischen beziehungsweise volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten, erlaubt sie es, dass der Schutz des einzelnen hinter diesen Maximen zuruecktritt. Indessen soll aber nicht auf die Absenkung des Gefahrengrenzwertes auf 0,4 Promille bestanden werden, sondern aufgrund der mangelnden rechtlichen Grundlage der Promille-Grenzen auf Grenzwerte ganz verzichtet werden und ein allgemeines Alkoholverbot eingefuehrt werden. (A*) Titel in Englisch: Lowering of the alcohol level limit?
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    0
    References
    1
    Citations
    NaN
    KQI
    []