Wem gehoeren die Fahrzeugdaten? - Vernetzte Datenbox Fahrzeug - Big Data contra Datenschutz - Praevention und Repression - Arbeitskreis VII

2014 
Die Empfehlungen des Arbeitskreises VII (Leitung: Eichendorf,W) des 52. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2014 umfassen folgende Punkte: Damit Innovationen fuer die Automobilitaet in Europa auch zukuenftig gesellschaftlich akzeptiert werden, muss der Austausch von Daten und Informationen aus dem Fahrzeug Regeln unterworfen werden, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch Transparenz und Wahlfreiheit der Betroffenen (zum Beispiel Fahrzeughalter und Fahrer) sichern. Fahrzeughersteller und weitere Dienstleister muessen Kaeufer bei Vertragsabschluss in dokumentierter Form umfassend und verstaendlich informieren, welche Daten generiert und verarbeitet werden sowie welche Daten auf welchen Wegen und zu welchen Zwecken uebermittelt werden. Aenderungen dieser Inhalte sind rechtzeitig anzuzeigen. Fahrer sind geeignet im Fahrzeug zu informieren. Bei der freiwilligen oder vertraglich vereinbarten Datenuebermittlung an Dritte sind Fahrzeughalter und Fahrer technisch und rechtlich in die Lage zu versetzen, diese zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden. Das Prinzip der Datensparsamkeit ist sicherzustellen. Fuer Unfalldatenspeicher, Event Data Recorder, etc. ist ein Standard vorzuschreiben. Bei Daten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen erhoben, gespeichert oder uebermittelt werden sollen, sind verfahrensrechtliche und technische Schutzvorkehrungen genau zu bestimmen. Zugriffsrechte der Strafverfolgungsbehoerden und Gerichte sind unter konsequenter Beachtung grundrechtlicher und strafprozessualer Schutzziele spezifisch zu regeln. (A)
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