Die Goldmarkbilanz im Steuerrecht
1922
Wenn das Bilanzrecht durch Gesetz und Verordnung in der hier vorgesehenen Weise abgeandert wird, so ist nicht die Folge, das die geltenden Steuergesetze auf die Goldmarkbilanzen ohne weiteres anzuwenden Bind; denn die Steuergesetze, soweit sie das bilanzmasige Einkommen und Vermogen betreffen, sind auf der Voraussetzung der Papiermarkbilanz aufgebaut.
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