Sommerhitze. (Wärmebelastung durch Betriebsvereinbarung regulieren).

2011 
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Masnahmen zur Regulierung von Warmebelastungen eine Betriebsvereinbarung erfordern, damit sie verbindlich und wirksam sind. Die Betriebsvereinbarung regelt nicht nur Masnahmen zur Warmeentlastung, sondern muss durch eine effektive Wirksamkeitskontrolle sicherstellen, dass die geregelten Masnahmen einem standigen Verbesserungsprozess unterliegen. Daruber hinaus ist wichtig, dass Pausenraume tatsachlich zur Erholungszone werden. Diese mussen die Moglichkeit der Warmeentlastung bieten, also in jedem Fall gekuhlt werden. Derartige Kuhlzonen sind auch wichtig, weil diese fur zusatzliche Erholungspausen genutzt werden konnen, wenn in Arbeitsraumen die Raumtemperatur nicht wirksam gesenkt werden kann. Aufgrund der Mitbestimmung gemas § 87 Abs. i Nr. 7 BetrVG hat sich die Funktion des Betriebsrats im Gesundheitsschutz gewandelt. Wahrend Betriebsrate fruher oft nur daruber gewacht haben, ob der Arbeitgeber die Vorschriften zum Gesundheitsschutz beachtete, besteht jetzt die Moglichkeit den Gesundheitsschutz selbst zu gestalten. Instrument ist die erzwingbare Betriebsvereinbarung, die als normative Regelung die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz und sonstigen Verordnungen zum Gesundheitsschutz auf betrieblicher Ebene konkretisiert. Damit wird ein konkreter betriebsbezogener Gesundheitsschutz gewahrleistet. Der nachste Sommer kommt bestimmt.
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