Der „Regresszirkel“ zum Geschädigten – gewollte oder nicht gewollte Konsequenz der Privilegierung eines Schädigers nach Pkt 12.3 der ÖNORM B 2110?

2019 
Die Haftungsbeschrankung nach Pkt 12.3. der ONORM B 2110 privilegiert bei ihrer Vereinbarung den Schadiger dahingehend, als dessen Haftung bei leichter Fahrlassigkeit beschrankt ist. Haften zwei Schadiger gegenuber dem Geschadigten solidarisch, von denen blos einer privilegiert ist, stellt sich die Frage nach der Reichweite und der Wirkung der vertraglichen Privilegierung.
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