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Vorteile des Rechtskraftprinzips

2013 
Mit der Neuregelung des Punktsystems in Deutschland soll auf ein kombiniertes Tattags- und Rechtskraftprinzip abgestellt werden, das den bisherigen Regelungen entspricht, aber auf die Tilgungshemmung verzichtet. Da in Paragraf 4 Absatz 3 Strassenverkehrsgesetz (StVG) nicht geregelt ist, wann sich die Punktestaende ergeben, bei deren Erreichen beziehungsweise Ueberschreiten die Behoerde die nach dem Punktsystem vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen hat, war diese Frage bis zu den massgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts umstritten. Als Hauptargument fuer die Anwendung des Tattagsprinzips wird angefuehrt, dass dadurch eine moeglichst fruehzeitige Einwirkung auf den Betroffenen erfolgen soll. Vor den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 gab es durchaus Stimmen, die sich fuer das Rechtskraftpinzip ausgesprochen haben. Da vorgesehen ist, weiter auf das Tattagsprinzip abzustellen, wird eroertert, welche kritischen Punkte das Prinzip aufweist und worin die Vorteile des Rechtskraftprinzips liegen. Es wird festgehalten, dass es vorteilhaft waere, die mit dem Tattagsprinzip verbundenen Schwierigkeiten fuer alle Beteiligten mit Blick auf die Neuregelungen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung und der Tilgung zu beseitigen und durchgaengig auf das Rechtskraftprinzip abzustellen. Die Gruende fuer ein Festhalten am Tattagsprinzip und der Ueberliegefrist seien nicht ueberzeugend, insbesondere widerpraechen sie dem Ziel, eine transparente Regelung zu schaffen. Die Schwierigkeit, dass sich der fuer Massnahmen nach dem Punktsystem relevante Punktestand nicht ohne Weiteres aus dem Fahreignungs- beziehungsweise Verkehrszentralregister ergibt, ist damit nicht behoben. Die Abschaffung der Tilgungshemmung bei gleichzeitiger Verlaengerung der Tilgungsfristen fuer die einzelne Eintragung sei ein Fortschritt gegenueber den bisher geltenden komplizierten Regelungen. Beitrag zum Arbeitskreis V „Reform des Punktsystems“ des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2013.
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