Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Energiesystem — Rechtsgrundlagen, Defizite und Referenzpunkt

2002 
Wie einleitend erlautert, setzt die Forschungsgruppe nicht ihre eigenen Ziele und Masstabe als Grundlage der Analyse, sondern sie gewinnt diese unter Beruck- sichtigung der Rechtsnormen internationaler Vertrage, des EU- und nationalen Rechts.1 Solche Rechtsnormen sind naturlich zunachst keine — quantitativen — Ziele, aus denen sich zwingend spezifische Strategien ergeben. Aber sie definieren — quasi als „regulative Idee der Nachhaltigkeit“ — Richtungen und Begrenzungen, innerhalb derer dann die Politik und andere Akteure konkretisierende Ziele setzen und Programme entwickeln mussen (mit nachhaltiger Entwicklung als konstitutivem Begriff). Die in Kapitel 2 und 3 entwickelten konzeptionellen Uberlegungen sowie Abwagungs- und Entscheidungskriterien helfen dabei, den Ubergang von der „abstrakten Rechtsnorm“ zu den konkreten Handlungsempfehlungen in einer transparenten Weise zu vollziehen. Sie dienen aber nicht nur der Konkretisierung, sondern auch der Uberprufung und Weiterentwicklung dieser Normen, ohne einen umfassenden Anspruch erheben oder gar die Konsequenzen des Nachhaltigkeits- konzeptes fur das Rechtssystem evaluieren zu wollen.
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