Grundzüge des deutschen Bauvergaberechts (Vergabeverfahren; Vergabenachprüfungsverfahren)

2005 
Ublicherweise steht es im deutschen Zivilrecht den an Rechtsgeschaften Beteiligten grundsatzlich frei, Werkvertrage oder ahnliche Rechtsgeschafte nach ihrem Willen auszugestalten (sog. Privatautonomie). Dies bezieht sich sowohl auf die Freiheit zu entscheiden, ob sie einen Vertrag abschliesen wollen, als auch auf die Freiheit zu entscheiden, mit wem und zu welchen inhaltlichen Konditionen sie vertragliche Vereinbarungen treffen mochten (von wenigen gesetzlichen Beschrankungen einmal abgesehen). Anders ist die Rechtslage im Falle der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen durch offentliche Auftraggeber2 im Wege offentlicher Vergabeverfahren3. Hier bestehen, wesentlich durch europarechtlichen Einfluss4 erzwungen, einschneidende Reglementierungen fur die als Partei privatrechtlicher Vertrage auftretende Offentliche Hand.
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