Rechtsstellung des Verfahrenspflegers

2004 
Deutlich starker als die Rechtsstellung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG hat der Gesetzgeber diejenige des nach § 70b FGG bestellten Verfahrenspflegers ausdifferenziert. Wenn die Anhorung des Verfahrenspflegers bei Anlass einer vorlaufigen Unterbringungsentscheidung (uber eine Entscheidung zur Abwehr einer Gefahr im Verzug fur die Minderjahrigen) unverzuglich nachzuholen ist, §§ 70h Abs. 1 Satz 2, 69f Abs. 1 Satz 4 FGG, folgt hieraus, dass der Verfahrenspfleger in allen anderen, weniger eiligen Unterbringungssituationen und selbstverstandlich erst recht im Hauptsacheverfahren regelmasig vor Erlass der Unterbringungsentscheidung zu horen ist. Anders als dem Verfahrenspfleger nach § 50 FGG kann dem im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger auch mit bindender Wirkung die gerichtliche Entscheidung zugeleitet werden, die mit der Bekanntgabe an ihn wirksam wird, § 70g Abs. 3 Satz 2 FGG. Zu unterrichten ist der Verfahrenspfleger im Unterbringungs verfahren auch dann, soweit die Unterbringung smasnahmen anderen Gerichten, Behorden oder sonstigen offentlichen Stellen (Polizei, Jugendamt) mitgeteilt werden muss, weil dies unter Beachtung berechtigter Interessen des betroffenen Minderjahrigen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr fur das Wohl des Betroffenen, fur Dritte oder fur die offentliche Sicherheit abzuwenden, § 69k Abs. 1 und 2 FGG. Schlussendlich bleibt die Bestellung des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren ebenso wie bei dem nach § 50 FGG bestellten Verfahienspflegers bis zur Rechtskraft der das Verfahren abschliesenden Entscheidung wirksam, § 70b Abs. 4 Nr. 1 FGG.
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    0
    References
    0
    Citations
    NaN
    KQI
    []