Subjektiver Mangelbegriff und objektive Beeinträchtigung des Mietgebrauchs: Bemerkungen zu den Urteilen des BGH vom 22.8.2018 (VIII ZR 99/17) und vom 5.12.2018 (VIII ZR 271/17)

2020 
Die folgenden Uberlegungen erfolgen vor dem Hintergrund zweier aktueller E des BGH und einer im Ausgangspunkt sehr ahnlichen einschlagigen Rechtslage in Osterreich und Deutschland. Die Judikatur des OGH weist zwar grundsatzlich in die gleiche Richtung wie die E des BGH, trennt aber bestimmte Problemfelder nach Ansicht des Verfassers nicht deutlich genug voneinander. Das gilt vor allem fur die zahlreichen Judikate, die sich mit nicht zeitgemasen Elektroinstallationen in Mietwohnungen befassen. Dem Verfasser geht es darum, Fragen betreffend die Voraussetzungen eines Mangels und der daraus resultierenden Rechte von moglichen Anspruchshindernissen, die diesen Rechten des Mieters entgegenstehen konnen, zu trennen.
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