Sicherheiten nach Bucheffektengesetz : theoretische und praktische Aspekte

2010 
Am 1. Januar 2010 trat das Bucheffektengesetz (BEG) in Kraft, das fur mediatisiert verwahrte Wertpapiere und Wertrechte ein neues Vermogensobjekt, die Bucheffekte, schafft. Sicherheiten an Bucheffekten werden gemass BEG auf zwei Arten bestellt: (i) mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG, wodurch dem Sicherungsnehmer das Vollrecht ubertragen wird, und (ii) mittels Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle des Sicherungsgebers nach Art. 25 bzw. 26 BEG, wodurch das Vollrecht beim Sicherungsgeber verbleibt. Die Bestellung einer Sicherheit an Bucheffekten wird durch das BEG abschliessend geregelt; sachenrechtliche Prinzipien finden grundsatzlich keine Anwendung. Eine Auslegung der relevanten Bestimmungen des BEG macht deutlich, dass Sicherheiten an Bucheffekten in einem nicht akzessorischen Verhaltnis zur gesicherten Forderung stehen und sich auch auf die Nebenrechte an den Bucheffekten erstrecken. Da das Faustpfandprinzip im Rahmen des BEG keine Geltung beanspruchen kann, steht es den Parteien frei, bei der Bestellung einer Sicherheit mittels Vereinbarung die Verfugungsbefugnis uber die als Sicherheit dienenden Bucheffekten dem Sicherungsgeber zu belassen.
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