Die vertrags- und berufsrechtliche Stellung der Ombudspersonen

2021 
Durch Unternehmen, Verbande und sonstige Korperschaften werden zu Compliance-Zwecken haufig Ombudspersonen eingesetzt. Typisch ist ein Dreiecksverhaltnis zwischen der Ombudsperson, ihrem Auftraggeber und dem Dritten, der sich an die Ombudsperson wendet. Da die Rechte und Pflichten der Ombudsperson und des Dritten gesetzlich nicht geregelt sind, bestimmen sich diese vorwiegend nach dem Vertragsverhaltnis zwischen der Ombudsperson und seinem Auftraggeber. Hinzu treten berufsrechtliche Pflichten, wenn die Ombudsperson einem verkammerten Freien Beruf angehort. Gegenstand dieses Beitrags ist die vertrags- und berufsrechtliche Stellung namentlich der anwaltlichen Ombudsperson sowie die Rechtsstellung des Hinweisgebers im Verhaltnis zur Ombudsperson und gegenuber dem Auftraggeber.
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