Schriftlichkeitsgebot beim Lagezuschlag

2017 
Dass das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit die Unterschrift der Parteien auf der Erklarungsurkunde verlangt, ist zwar die Regel. Aber bereits das Gesetz selbst lasst Ausnahmen von diesem Gebot der „Unterschriftlichkeit“ zu (vgl § 886 Satz 3 ABGB). Im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot daher auch ohne Unterfertigung einer Erklarung entsprochen werden. Die Zulassigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich dabei nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots. Es ist demnach zu prufen, ob der jeweilige Schutzzweck einer Norm die Einhaltung der Schriftform iSd „Unterschriftlichkeit“ (durch Ubermittlung eines unterschriebenen Schriftstucks) erfordert, oder ob eine andere, insb eine im Geschaftsleben gebrauchlich gewordene Mitteilungsform (vgl § 886 Satz 3 ABGB) als ausreichend angesehen werden kann. Eine solche teleologische Reduktion von Formvorschriften ist zwar mit groster Vorsicht handzuhaben. Das Erfordernis der Schriftform soll idR gewahrleisten, dass aus dem Schriftstuck der Inhalt der Erklarung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlassig entnommen werden konnen. Dabei dient es vorrangig dem Ubereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung. Bei blosen Informationspflichten spricht daher vieles gegen die Notwendigkeit einer Unterschrift, da es nur darum geht, dem Empfanger bestimmte Angaben in dauerhafter Weise zur Verfugung zu stellen. In diesen Fallen genugt allenfalls die blose Textform. Auch das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG verfolgt in erster Linie Informationszwecke. Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit daruber zu informieren, warum die Wohnung iSd § 16 Abs 4 erster Halbsatz MRG eine uberdurchschnittliche Lage aufweist, und damit die Uberprufung der Berechtigung eines Lagezuschlags zu ermoglichen. Dazu genugt aber auch eine nicht unterschriebene Urkunde. Mit der Ubergabe eines Exposes, das auf die einen Lagezuschlag rechtfertigenden masgeblichen Umstande hinweist, ist das gesetzlich geforderte Schriftformgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG nach seinem dargestellten Zweck auch dann gewahrt, wenn das dem Mieter ausgehandigte Schriftstuck nicht vom Vermieter, sondern von einem von diesem mit der Vermittlung der Wohnung beauftragten Immobilienmakler erstellt und ubergeben wurde.
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