Erläuterungen zu den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der BO 58

2021 
Die Ausweisung als Waldgebiet im Baunutzungsplan ist nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ubergeleitet worden, weil sie § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG („Flache fur die Forstwirtschaft“) entspricht (vgl. VG Berlin, U. v. 15.01.2015 – 13 K 13.13 –, juris Rn. 15). Es handelt sich bei der Ausweisung nicht um eine Baugebietsfestsetzung iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BauNVO (vgl. VG Berlin, ebd., Rn. 16). Der 13. Kammer des VG Berlin zufolge soll es sich wohl aber um eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung handeln; demgemas neigt die Kammer der Ansicht zu, die Ausweisung als nachbarschutzend anzusehen (vgl. ebd.). Mit Blick auf die sowohl in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 BBauG als auch jetzt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 18 Buchst. b BauGB angelegte Unterscheidung zwischen Festsetzungen zur Nutzungsart und Festsetzungen von Flachen fur die Forstwirtschaft bzw. Wald erscheint indes zweifelhaft, ob die Ausweisung tatsachlich die Art der Nutzung regelt. Entgegen der Ansicht der Kammer durfte sich fur eine nachbarschutzende Wirkung der Ausweisung auch nicht die Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 07.09.1988 (– 4 N 1/87 –, juris Rn. 22 f. = NJW 1989, 467) anfuhren lassen, nach der der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB uber die Festsetzung von Schutzvorkehrungen Drittschutz iSd. offentlichen Nachbarrechts beizumessen ist.
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