Unfallflucht und Fahrerlaubnis-Entzug

2012 
Wenn ein "bedeutender" Fremd-Sach-Schaden bei einer Verkehrs-Unfallflucht feststeht, kann trotzdem oft ein auf Paragraf 69 Absatz 2, Nummer 3 Strafgesetzbuch (StGB) beruhender Fahrerlaubnis-Entzug vermieden werden, wenn naemlich nicht festgestellt werden kann, dass das Entfernen vom Unfallort stattgefunden hat, obwohl der Taeter "weiss oder wissen kann", dass bei dem Unfall ein Mensch getoetet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Es wird erlaeutert, ob die Formulierung "wissen kann" auch Fahrlaessigkeit bedeuten kann; was zu einem "bedeutenden" Fremd-Sach-Schaden gehoert; was die zuzurechnenden Teile eines Fremd-Sach-Schadens sind sowie wer der "richtige" Gutachter ist. (A)
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