Wirtschaftliche Verordnungs- und Behandlungsweise

1980 
Seit 1914 gibt es in der Reichsversicherungsordnung die Verpflichtung des Kassenarztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise. Dabei wurde „wirtschaftlich“ identifiziert mit dem medizinisch Notwendigen genauso wie mit dem durchschnittlich Ublichen. Gerade der letztere Gesichtspunkt unterstutzte aber eher die steigende Kostenentwicklung, als das er sie bremste. Denn wenn alle Arzte sich mit ihren Verordnungskosten nach oben bewegen, geschieht dies vollig legal im Rahmen des damit genau so ansteigenden Arzneikosten-Durchschnittes.
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