Die Rechtsverhältnisse der Mißbildungen

1909 
Man findet uber diese Frage in den einschlagigen Lehr- und Handbuchern sowie auch sonst irgendwo (juristischen Abhandlungen, geschichtlich-medizinischen Werken usw.) auserordentlich wenig. Das Los aller Misbildungen war in fruherer Zeit ein recht schlechtes. Die Romer konnten eine Misgeburt, nach Ansicht derselben von funf Nachbarn, toten. Dieses Zeugnis war sogar nach den zwolf Tafeln noch nicht einmal notwendig. Nach einer Bemerkung Hohls (S. 172) toten die amerikanischen Wilden, die Peruaner, alle misgestalteten Kinder. Ob diese Behauptung, die nun bald 60 Jahre zuruckliegt, auch heute noch zutrifft, konnte ich leider nicht eruieren. Nach den spateren Rechtsbegriffen war es nicht erlaubt, misgebildete lebende Kinder zu toten. Auf Grund dieser Rechtsbestimmung bildete sich bei einer Gruppe von Geburtshelfern dann sogar die Ansicht, man musse auch das misbildete Kind im Mutterleibe moglichst schutzen, d. h. die Perforation und andere Zerstuckelungen vermeiden. Aus dieser Erwagung heraus empfahlen diese Geburtshelfer zur Rettung des misbildeten Kindes den Kaiserschnitt. Diese geburtshilfliche Verirrung wurde glucklicherweise bald wieder rektifiziert.
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