Die 1,1 Promille-Grenze fuer Radfahrer - ein Vorschlag des ADFC

2014 
Dargelegt wird die Argumentation des ADFC zur Festlegung einer neuen 1,1 Promille-Grenze fuer alkoholisierte Radfahrer sowie ein Gesetzesvorschlag fuer einen neuen Bussgeldtatbestand im Strassenverkehrsgesetz (Paragraf 24). Die neue Grenze soll nicht zu vermehrter Bestrafung fuehren sondern Unfaelle verhueten. Ziel ist, die Eigenverantwortung zu foerdern, denn auch scheinbar harmlose Stuerze ohne Beteiligung weiterer Verkehrsteilnehmer haben zwischen 2006 und 2010 70 alkoholisierten Radfahrern das Leben gekostet. Es wird der Frage der Vergleichbarkeit der Grenzwerte fuer alkoholisierte Fahrzeugfuehrer beziehungsweise alkoholisierte Radfahrer nachgegangen und die aktuelle Situation bei Unfaellen alkoholisierter Radfahrer anhand von Erkenntnissen aus der Statistik eroertert. Herangezogen werden insbesondere Zahlen zu den Entwicklungen bei der Zahl alkoholisierter Pkw-Fahrer und Radfahrer, zu den Entwicklungen bei den Verkehrsstraftaten von Radfahrern (Alkohol, Drogen) sowie den BAK-Werten verunglueckter Radfahrer. Die Auswertung aller mehr als 15.000 polizeilich erfasster Fahrradunfaelle mit Verunglueckten zwischen 2009 und 2012 wird als starkes Indiz dafuer genommen, dass die unterschiedlichen Grenzwerte fuer die absolute Fahrunsicherheit von 1,1 und 1,6 Promille in dieser Groessenordnung berechtigt sind. Dass eine niedrigere Promillegrenze bei Radfahrern (wie 0,5 Promille fuer alle Fahrzeuglenker) der Polizei die Arbeit erleichtern koennte, ueberwiege das Argument der Verhaeltnismaessigkeit nicht. Auch sei gesellschaftlich vermutlich kein strenger Grenzwert (wie 0,5 Promille) fuer Radfahrer durchsetzbar, da die Akzeptanz fehle, was aber bei einem Delikt, das schwer zu kontrollieren sei, besonders wichtig waere. Unterschiedliche Schwellenwerte fuer Kraftfahrzeug und Fahrrad seien auch sinnvoll, um nicht die Einstellung zu foerdern, bei gleicher Sanktion koenne man angetrunken bequemer und sicherer mit dem Auto fahren. Eine niedrige Festsetzung des Grenzwertes fuer Radfahrer wuerde nur bewirken, dass unnoetig viele alkoholisierte Radfahrer von der Polizei zeit- und personalaufwendig bearbeitet werden muessten, waehrend dann fuer die gefaehrlicheren und gefaehrdeten Radfahrer (ab 1,1 oder 1,6 Promille) Kapazitaeten fehlten. Bei der Sanktion durch ein Bussgeld sollte sich der Gesetzgeber an den weiter gueltigen Grenzen (0,5 beziehungsweise 1,6 Promille) und an der Tatsache orientieren, dass von alkoholisierten Radfahrern eine geringere Fremdgefaehrdung als von alkoholisierten Fahrzeugfuehrern ausgeht.
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