Präimplantationsdiagnostik: Antrag und Entscheidungsfindung der Ethik-Kommission Lübeck

1999 
Die Ethik-Kommission (EK) der Medizinischen Universitat zu Lubeck (MUL) erhielt 1995 einen Antrag fur ein Votum zur Durchfuhrung der Praimplantationsdiagnostik (PID) bei einem Ehepaar mit einem hohen Risiko fur eine kindliche Erkrankung an Mucoviszidose (beide Eltern Trager der Mukoviszidosemutation Δ F508). Das Ehepaar hatte bereits ein erkranktes Kind geboren und bereits zweimal war nach einer Pranataldiagnose eine Schwangerschaft unterbrochen worden. Aus ethischer Sicht war bei diesem Ehepaar die Durchfuhrung der PID zweifelsfrei zu befurworten. Die Gefahr der Realisation der §§8 Abs 1 bzw. 2 Abs 1 Embryonenschutzgesetz (Entnahme totipotenter Zellen fur diagnostische Zwecke) konnte durch zwei embryologische Gutachten (Prof. K.V. Hinrichsen, Prof. H.M. Beier) als nicht existent ausgeschlossen werden. Nur §1 Abs 2 ESchG (Befruchtung einer Eizelle ausschlieslich zum Zwecke der Herbeifuhrung einer Schwangerschaft) widerspricht nach Meinung der EK der MUL zur Zeit der Durchfuhrung der PID, obgleich Argumente existieren, die sowohl aus systematischer wie auch aus pragmatischer (sozialer wie biologischer) Sicht die Schlusfolgerungen als fragwurdig erscheinen lassen. Die EK der MUL stellte daher die Frage, ob in dieser speziellen Frage das Embryonenschutzgesetz ethisch vertretbar sei.
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