Zum rztlichen Zeugnisverweigerungsrecht

1937 
Dem ffir das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes nach w 53 Abs. 1 Zfff. 3 Reiehs-StrafprozeBordnu~g (RStPO.) sehr bedeutamen Strafurteil des Reiehsgerichts yore 17. XI. 1936 1 D 793/36 (Juri: stische Wschr.. 1937, S. 629, Iqr 17, mit Anmerkung yon Reehtsanwal~ Dr. Rilk in Berlin, ebenda S. 886, Nr 14) liegt folgender Sachverhalt. zugrunde: Ein Mi~dchen hatte am 4. IV. 1936 Selbstmord begangen. In einem wegen dieses Selbstmordes anh~ngig gewordenen Strafverfahren gegen einen Mann wurden 3 ~rzte, die das Mgdchen vor seinem Tode behandelt hatten, als Zeugen geladen und vernommen. Vor de r Vernehmung der ~rzte hatte der Vorsitzende des Strafgeriehts in der Hauptverhandtung festgestellt, dai] die 3 ~rzte yon ihrer Schweigepflieht befreit seien. Die Mutter des M~dehens hatte naeh dessen Selbstmord am 7. IV. und 25. V. 1936 sehriftlieh zu deri Geriehtsakten erkl~rt, sie, die Mutter, befreie die ~rzte yon ihrer Schweigepflieht; yon der Ver. storbenen selbst lag eine solehe Erkl~rung nieht vor. Der VorsitZende des Strafgeriehts hatte offenbar die ~rzte bei der Belehrung fiber ihre Sehweigepflieht auf die Erkl~rungen der Mutter hingewiesen, hieraus die Befreiung der )~rzte yon ihrer Sehweigepflieht entnommen und die ~rzte dadurch wohl zur Aussage veranlaBt. Das Reichsgericht bemerkt dazu treffend, dab diese ,,Feststellung" des Vorsitzenden rechtsirrig war. Die Mutter der Verstorbenen konnte die ~rzte nicht reehtswirksam yon der Sehweigepflicht befreien. ,,Whas ihnen d~e Verstorbene anvertraut hatte, ihr Zeugnis zu Verweigern, soweit sie nieht naeh den ihnen imw 13 Abs. 3 Reiehs~rzte0rdnung aufgestellten Grunds~tzen zur Aussage verpflichtet sind. Ob eine solehe Aussagepflicht besteht oder nieht, h.a~ der Arzt se!bst Z u entseheiden und kann, wie das Reiehsgericht erkl~rt, nicht unter Hinweis auf w 53
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