Frühförderung in den anderen Bundesländern
2013
Mit Inkrafttreten der FruhV im Jahre 2003 wurde die Kostenteilung fur die Umsetzung der Komplexleistung durch die Trager der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Krankenkassen spezifiziert und gegenuber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und heilpadagogischen Leistungen abgegrenzt. Damit konnten die Grundlagen fur die Umsetzung der Leistungen zur Fruherkennung und Fruhforderung nach § 30 SGB IX bundesweit festgeschrieben werden.
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