Ablehnung eines Sachverständigen wegen privatgutachterlicher Tätigkeiten

2016 
Dass ein Sachverstandiger in einem ahnlichen Fall fur einen Dritten bereits als Privatgutachter tatig geworden ist, begrundet nicht von vornherein die Besorgnis seiner Befangenheit. Stehen fur bestimmte Fragen, wie insbesondere die Beurteilung von Produkten (hier: Herstellung von Huftgelenksprothesen), nur wenige geeignete Sachverstandige zur Verfugung und besteht kein ausgepragter Beurteilungsspielraum des Sachverstandigen, so ist dem Produkthersteller in besonderem Mase zuzumuten, dass Sachverstandige hinzugezogen werden, die bereits als Privatgutachter tatig waren. Dies gilt insbesondere, wenn nicht ein Konstruktionsfehler, sondern ein ohnehin der Einzelfallbeurteilung unterliegender Fabrikationsfehler in Rede steht. (Leitsatz des Einsenders)
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