Medizinrechtliche Aspekte von Tumorboards

2013 
Die Vorstellung onkologischer Patienten in Tumorboards hat sich weitgehend zum medizinischen Standard entwickelt. Aus der notwendigen Einhaltung des medizinischen Standards kann eine Verpflichtung zur Vorstellung abgeleitet werden, wenn die Komplexitat eines Falles von einem einzelnen behandelnden Arzt nicht allein umfassend vertreten werden kann. Die Organisation von Tumorboards muss so gestaltet sein, dass die Strukturen und Fachkompetenzen eine adaquate konsiliarische Tatigkeit der vertretenen Fachrichtungen gewahrleisten. Tumorboardteilnehmer werden durch die Teilnahme nicht automatisch zu Mitbehandlern, haben daher keine Garantenstellung, unterliegen aber den Sorgfaltspflichten eines Konsiliararztes. Tumorboardbeschlusse haben Empfehlungscharakter, sind nicht im rechtlichen Sinne verbindlich und entheben den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht zur kritischen Prufung dieser Empfehlungen vor deren Umsetzung. Andererseits muss der Behandler eine Nichtbeachtung der Beschlusse auf der Basis medizinischer Sorgfaltspflicht begrunden konnen. An die Dokumentation von Tumorboards sind dieselben Anforderungen wie bei jeder anderen Konsiliartatigkeit zu stellen.
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